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Art. 47 Akteneinsicht
1 Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu:
2 Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die zur Einsicht berechtigte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr verlangt werden, dass sie einen Arzt oder eine Ärztin bezeichnet, der oder die ihr diese Daten bekannt gibt. 39 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG – AS 1974 1051). |