Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG)


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Art. 48 Massgeblichkeit geheimer Akten

Wird ei­ner Par­tei die Ein­sicht­nah­me in ein Ak­ten­stück ver­wei­gert, so darf auf die­ses zum Nach­teil der Par­tei nur ab­ge­stellt wer­den, wenn ihr der Ver­si­che­rungs­trä­ger von sei­nem für die Sa­che we­sent­li­chen In­halt münd­lich oder schrift­lich Kennt­nis und ihr aus­ser­dem Ge­le­gen­heit ge­ge­ben hat, sich zu äus­sern und Ge­gen­be­weis­mit­tel zu be­zeich­nen.

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