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Art. 50 Vergleich
1 Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen können durch Vergleich erledigt werden. 2 Der Versicherungsträger hat den Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen. 3 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss im Einsprache- und in den Beschwerdeverfahren. |