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Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG)

Art. 50 Vergleich

1 Strei­tig­kei­ten über so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Leis­tun­gen kön­nen durch Ver­gleich er­le­digt wer­den.

2 Der Ver­si­che­rungs­trä­ger hat den Ver­gleich in Form ei­ner an­fecht­ba­ren Ver­fü­gung zu er­öff­nen.

3 Die Ab­sät­ze 1 und 2 gel­ten sinn­ge­mä­ss im Ein­spra­che- und in den Be­schwer­de­ver­fah­ren.