Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
|
Art. 54 Vollstreckung
1 Verfügungen und Einspracheentscheide sind vollstreckbar, wenn:
2 Vollstreckbare Verfügungen und Einspracheentscheide, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, stehen vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs gleich. |