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Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG)

Art. 59 Legitimation

Zur Be­schwer­de ist be­rech­tigt, wer durch die an­ge­foch­te­ne Ver­fü­gung oder den Ein­spra­cheent­scheid be­rührt ist und ein schutz­wür­di­ges In­ter­es­se an de­ren Auf­he­bung oder Än­de­rung hat.