Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 68 Taggelder und Renten

Tag­gel­der wer­den un­ter Vor­be­halt der Über­ent­schä­di­gung ku­mu­la­tiv zu Ren­ten an­de­rer So­zi­al­ver­si­che­run­gen ge­währt.

BGE

139 V 108 (8C_730/2012) from 28. März 2013
Regeste: Art. 69 Abs. 2 ATSG. Anwaltskosten sind Mehrkosten im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG (E. 5 und 6).

139 V 519 (8C_138/2013, 8C_171/2013) from 22. Oktober 2013
Regeste: Art. 51 Abs. 3 UVV; Art. 69 Abs. 2 ATSG; Überentschädigungsberechnung. Die Leistung der Arbeitslosenversicherung (Taggeld) ist gestützt auf Art. 69 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 UVV im Rahmen der Überentschädigungsberechnung des Unfallversicherers beim Zusammenfallen von Taggeldern der Unfallversicherung und einer Rente der Invalidenversicherung zu berücksichtigen. Die Arbeitslosenentschädigung ist als tatsächlich erzieltes Ersatzeinkommen dem tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen gleichzusetzen (E. 5).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden