Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG)


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Art. 73 Umfang

1 Die An­sprü­che der ver­si­cher­ten Per­son und ih­rer Hin­ter­las­se­nen ge­hen nur so weit auf den Ver­si­che­rungs­trä­ger über, als des­sen Leis­tun­gen zu­sam­men mit dem vom Drit­ten für den glei­chen Zeit­raum ge­schul­de­ten Er­satz den ent­spre­chen­den Scha­den über­stei­gen.

2 Hat je­doch der Ver­si­che­rungs­trä­ger sei­ne Leis­tun­gen im Sin­ne von Ar­ti­kel 21 Ab­satz 1, 2 oder 4 ge­kürzt, so ge­hen die An­sprü­che der ver­si­cher­ten Per­son und ih­rer Hin­ter­las­se­nen so weit auf den Ver­si­che­rungs­trä­ger über, als des­sen un­ge­kürz­te Leis­tun­gen zu­sam­men mit dem vom Drit­ten für den glei­chen Zeit­raum ge­schul­de­ten Er­satz den ent­spre­chen­den Scha­den über­stei­gen wür­den.55

3 Die An­sprü­che, die nicht auf den Ver­si­che­rungs­trä­ger über­ge­hen, blei­ben der ver­si­cher­ten Per­son und ih­ren Hin­ter­las­se­nen ge­wahrt. Kann nur ein Teil des vom Drit­ten ge­schul­de­ten Er­sat­zes ein­ge­bracht wer­den, so sind dar­aus zu­erst die An­sprü­che der ver­si­cher­ten Per­son und ih­rer Hin­ter­las­se­nen zu be­frie­di­gen.

55 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 21. Ju­ni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).

BGE

134 III 489 (4A_116/2008) from 13. Juni 2008
Regeste: Anrechnung der Leistungen der Sozialversicherungen auf den Schadenersatzanspruch des Geschädigten (Art. 42 und 43 aUVG; Art. 52 aIVG und Art. 48ter ff. aAHVG; Art. 16 und 72 ff. ATSG; Art. 28a IVG). Voraussetzungen, unter denen die Leistungen der Sozialversicherungen bei der Berechnung des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten anzurechnen sind (E. 4). Eine funktionale Kongruenz zwischen dem Haushaltschaden und IV-Leistungen besteht nur, soweit diese nicht ausschliesslich mit Blick auf die Erwerbseinbusse ausgerichtet werden (E. 4.5).

134 III 636 (4A_246/2008) from 23. September 2008
Regeste: Art. 48quater Abs. 3 Satz 2 aAHVG; Art. 73 Abs. 3 Satz 2 ATSG; Quotenvorrecht/Befriedigungsvorrecht. Der Haftpflichtige kann sich gegenüber dem Sozialversicherungsträger, der seinen Regressanspruch geltend macht, nicht auf das Befriedigungsvorrecht des Geschädigten berufen, wenn er dessen Direktanspruch die Verjährungseinrede entgegenhält (E. 1).

143 III 79 (4A_301/2016, 4A_311/2016) from 15. Dezember 2016
Regeste: Gemeinsamer Regress der Suva, der AHV und der IV auf eine Haftpflichtversicherung (Art. 72 und Art. 75 ATSG; Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 ATSV). Die AHV und die IV sind auch unter der Geltung des ATSG bezüglich der nach Art. 72 ATSG auf die Versicherungsträger übergehenden Ansprüche parteifähig. Übt auch die Suva ihr Rückgriffsrecht aus, werden sie durch diese vertreten (E. 3). Bedeutung des Begriffs "Gesamtgläubiger" nach Art. 16 ATSV. Reicht das Regresssubstrat nicht zur Befriedigung aller Gesamtgläubiger, hat die korrekte Aufteilung intern durch einen Ausgleich zwischen ihnen zu erfolgen, nicht im Verhältnis zum Schuldner. Klagen Gesamtgläubiger gemeinsam, ist daher im Rechtsbegehren der verlangte Gesamtbetrag nicht auf die einzelnen Klageparteien aufzuteilen (E. 4). Auf das Regressprivileg gegenüber einem Sozialversicherer (Art. 75 ATSG) kann sich diesem gegenüber auch ein nicht privilegierter Schuldner berufen, soweit die Schuld ohne Regressprivileg intern vom Privilegierten zu übernehmen gewesen wäre (E. 6).

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