Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG)


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Art. 75 Einschränkung des Rückgriffs

1 Ein Rück­griffs­recht ge­gen den Ehe­gat­ten der ver­si­cher­ten Per­son, de­ren Ver­wand­te in auf- und ab­stei­gen­der Li­nie oder mit ihr in ge­mein­sa­mem Haus­halt le­ben­de Per­so­nen steht dem Ver­si­che­rungs­trä­ger nur zu, wenn sie den Ver­si­che­rungs­fall ab­sicht­lich oder grob­fahr­läs­sig her­bei­ge­führt ha­ben.

2 Die glei­che Ein­schrän­kung gilt für den Rück­griffs­an­spruch aus ei­nem Be­rufs­un­fall ge­gen den Ar­beit­ge­ber der ver­si­cher­ten Per­son, ge­gen des­sen Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge und ge­gen des­sen Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer.

3 Die Ein­schrän­kung des Rück­griffs­rechts des Ver­si­che­rungs­trä­gers ent­fällt, wenn und so­weit die Per­son, ge­gen wel­che Rück­griff ge­nom­men wird, ob­li­ga­to­risch haft­pflicht­ver­si­chert ist.59

59 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Re­vi­si­on), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).

BGE

143 III 79 (4A_301/2016, 4A_311/2016) from 15. Dezember 2016
Regeste: Gemeinsamer Regress der Suva, der AHV und der IV auf eine Haftpflichtversicherung (Art. 72 und Art. 75 ATSG; Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 ATSV). Die AHV und die IV sind auch unter der Geltung des ATSG bezüglich der nach Art. 72 ATSG auf die Versicherungsträger übergehenden Ansprüche parteifähig. Übt auch die Suva ihr Rückgriffsrecht aus, werden sie durch diese vertreten (E. 3). Bedeutung des Begriffs "Gesamtgläubiger" nach Art. 16 ATSV. Reicht das Regresssubstrat nicht zur Befriedigung aller Gesamtgläubiger, hat die korrekte Aufteilung intern durch einen Ausgleich zwischen ihnen zu erfolgen, nicht im Verhältnis zum Schuldner. Klagen Gesamtgläubiger gemeinsam, ist daher im Rechtsbegehren der verlangte Gesamtbetrag nicht auf die einzelnen Klageparteien aufzuteilen (E. 4). Auf das Regressprivileg gegenüber einem Sozialversicherer (Art. 75 ATSG) kann sich diesem gegenüber auch ein nicht privilegierter Schuldner berufen, soweit die Schuld ohne Regressprivileg intern vom Privilegierten zu übernehmen gewesen wäre (E. 6).

144 III 319 (4A_453/2017) from 12. Juli 2018
Regeste: Haftpflicht gemäss Rohrleitungsgesetz (RLG); Regressordnung nach Art. 51 Abs. 2 OR (Art. 34 RLG). Die in Art. 51 Abs. 2 OR für den Regelfall vorgesehene Stufenfolge lässt Raum für Abweichungen mit Blick auf den konkreten Fall. Voraussetzungen, unter denen bei einer Haftung nach Rohrleitungsgesetz ein Abweichen von der Stufenfolge gerechtfertigt erscheint (E. 5).

145 III 63 (4A_442/2018) from 24. Januar 2019
Regeste: Art. 75 ATSG; Anwendbarkeit bei der Arbeitsvermittlung? Der Einsatzbetrieb kann sich mangels Arbeitgeberstellung nicht auf das Regressprivileg von Art. 75 ATSG berufen (E. 2).

146 III 362 (4A_397/2019) from 1. Juli 2020
Regeste: Regressprivileg gegenüber einem Sozialversicherer (Art. 75 ATSG); Regressordnung nach Art. 51 Abs. 2 OR. Die von einem Teil der Lehre an BGE 143 III 79 geübte Kritik bildet keinen Anlass für eine Änderung der Rechtsprechung, wonach sich auf das Regressprivileg gegenüber einem Sozialversicherer (Art. 75 ATSG) diesem gegenüber auch ein nicht privilegierter Schuldner berufen kann, soweit die Schuld ohne Regressprivileg im Innenverhältnis vom Privilegierten zu übernehmen gewesen wäre (E. 3). Ob es um den Regress der Suva geht oder um denjenigen der IV und AHV, spielt keine Rolle (E. 4). Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann nicht abgeleitet werden, die in Art. 51 Abs. 2 OR vorgesehene Stufenregelung finde nur bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit Anwendung. Von der Stufenfolge kann das Gericht nur im Einzelfall abweichen, wenn eine starre Anwendung den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht gerecht würde. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt (E. 7 und 7.4).

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