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Art. 75a Zuständige Stellen
Der Bundesrat bestimmt die Stellen, die damit beauftragt sind, für die einzelnen Sozialversicherungen die Aufgaben, insbesondere als zuständige Behörde, Verbindungsstelle und zuständiger Träger, gemäss den Erlassen in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II des Freizügigkeitsabkommens61 und gemäss anderen internationalen Abkommen über die soziale Sicherheit wahrzunehmen. |