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Art. 75b Infrastruktur für die Durchführung
1 Der Bundesrat bestimmt die Bundesstellen, die zuständig sind für die Einrichtung und den Betrieb der Infrastruktur zum Zweck des elektronischen Datenaustausches mit dem Ausland, insbesondere der nötigen elektronischen Zugangsstellen und Schnittstellen zwischen dem nationalen und dem internationalen Datenaustauschsystem. 2 Die Bundesstellen nach Absatz 1 dürfen den Stellen nach Artikel 75a Zugriff auf die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Daten mittels Abrufverfahren gewähren. |