Art.76a Elektronischer Datenaustausch 65
1 Der Bundesrat regelt den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten unter den schweizerischen Versicherungsträgern und zwischen diesen und den Bundesbehörden. Die Bestimmungen über die Datenbekanntgabe in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen bleiben vorbehalten. 2 Der Bundesrat kann die Regelung des elektronischen Austausches den Aufsichtsbehörden übertragen. 65 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 20201). |