Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG)


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Art. 78 Verantwortlichkeit

1 Für Schä­den, die von Durch­füh­rungs­or­ga­nen oder ein­zel­nen Funk­tio­nären von Ver­si­che­rungs­trä­gern ei­ner ver­si­cher­ten Per­son oder Drit­ten wi­der­recht­lich zu­ge­fügt wur­den, haf­ten die öf­fent­li­chen Kör­per­schaf­ten, pri­va­ten Trä­ger­or­ga­ni­sa­tio­nen oder Ver­si­che­rungs­trä­ger, die für die­se Or­ga­ne ver­ant­wort­lich sind.

2 Die zu­stän­di­ge Be­hör­de ent­schei­det durch Ver­fü­gung über Er­satz­for­de­run­gen.

3 Die sub­si­di­äre Haf­tung des Bun­des für aus­ser­halb der or­dent­li­chen Bun­des­ver­wal­tung ste­hen­de Or­ga­ni­sa­tio­nen rich­tet sich nach Ar­ti­kel 19 des Ver­ant­wort­lich­keits­ge­set­zes vom 14. März 195866.

4 Für die Ver­fah­ren nach den Ab­sät­zen 1 und 3 gel­ten die Be­stim­mun­gen die­ses Ge­set­zes. Ein Ein­spra­che­ver­fah­ren wird nicht durch­ge­führt. Die Ar­ti­kel 3–9, 11, 12, 20 Ab­satz 1, 21 und 23 des Ver­ant­wort­lich­keits­ge­set­zes vom 14. März 1958 sind sinn­ge­mä­ss an­wend­bar.

5 Per­so­nen, die als Or­ga­ne oder Funk­tio­näre ei­nes Ver­si­che­rungs­trä­gers, ei­ner Re­vi­si­ons- oder Kon­troll­stel­le han­deln oder de­nen durch die Ein­zel­ge­set­ze be­stimm­te Auf­ga­ben über­tra­gen wur­den, un­ter­lie­gen der glei­chen straf­recht­li­chen Ver­ant­wort­lich­keit wie Be­hör­de­mit­glie­der und Be­am­te nach dem Straf­ge­setz­buch67.

Court decisions

129 V 394 () from July 17, 2003
Regeste: Art. 4 Abs. 2, Art. 7 Abs. 5 KVG: Schadenersatzpflicht zufolge Nichtaufnahme in die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Art. 7 Abs. 5 Satz 2 KVG ist in dem Sinne auszulegen, dass als neuer Versicherer derjenige gilt, bei dem die Aufnahme anbegehrt wurde, und die Schadenersatzpflicht unabhängig davon eintritt, welche Gründe (Säumnis oder Verweigerung der Aufnahme) zur Unterlassung der Meldung an den bisherigen Versicherer führten.

130 V 448 () from Sept. 8, 2004
Regeste: Art. 4, Art. 7 Abs. 1 und 5 KVG: Wechsel des Versicherers; Schadenersatz. Im Zusammenhang mit dem Wechsel des obligatorischen Krankenpflegeversicherers ist eine Doppelversicherung ausgeschlossen. Das Versicherungsverhältnis beim neuen Versicherer kann erst beginnen, wenn das bisherige endet (Erw. 4). Die in Art. 7 Abs. 5 Satz 1 KVG vorgesehene Mitteilung hat direkt vom neuen an den bisherigen Versicherer zu erfolgen. Kennt der neue den bisherigen Versicherer nicht, ist die Unterlassung der Mitteilung nicht widerrechtlich, weshalb keine Schadenersatzpflicht nach Art. 7 Abs. 5 Satz 2 KVG entstehen kann. Die versicherte Person hat zur Wahrung des Schadenersatzanspruchs dem neuen Versicherer die Identität des bisherigen bekannt zu geben (Erw. 5.4).

131 V 4 () from Oct. 22, 2004
Regeste: Art. 16 Abs. 2, Art. 52 AHVG; Art. 137 Abs. 2 OR: Vollstreckungsfrist bei Schadenersatzforderungen. An der Rechtsprechung, wonach die Frist für die Vollstreckungsverwirkung für Beiträge von Art. 16 Abs. 2 AHVG analog auch für Forderungen nach Art. 52 AHVG gilt (ZAK 1991 S. 129 Erw. 2c), kann nicht festgehalten werden; vielmehr ist die zehnjährige Frist von Art. 137 Abs. 2 OR analog anwendbar. (Erw. 3)

133 V 14 () from Oct. 18, 2006
Regeste: Art. 78 ATSG: Verantwortlichkeit des Versicherers. Versäumnis einer IV-Stelle, dem Ersuchen eines Arbeitgebers um Abgabe des besonderen Formulars zur Geltendmachung einer Drittauszahlung von Leistungsnachzahlungen stattzugeben. Schaden auf Grund der Tatsache, dass die Rentennachzahlungen bereits dem Versicherten und nicht dem Arbeitgeber, der diesem Vorschusszahlungen gewährt hatte, ausbezahlt wurden. Verantwortlichkeit bejaht.

135 V 98 (8C_688/2008) from Jan. 14, 2009
Regeste: Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 82 AVIG; Zulässigkeit einer Beschwerde betreffend Haftung des Trägers einer Arbeitslosenkasse gegenüber dem Bund für einen aus der Ausrichtung nicht geschuldeter Leistungen resultierenden Schaden. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts über die Haftung des Trägers einer Arbeitslosenkasse gegenüber dem Bund gestützt auf Art. 82 AVIG ist nur zulässig, wenn der Streitwert die Grenze von Fr. 30'000.- erreicht (oder wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt). In der Tat handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit auf dem Gebiet der Staatshaftung im Sinne von Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG (E. 2-5).

136 II 187 (8C_470/2009) from Jan. 29, 2010
Regeste: Art. 20 Abs. 1 VG; Schadenersatzansprüche der Witwe eines Asbestopfers; Beginn der absoluten Verwirkung. Die absolute Verwirkungsfrist von zehn Jahren beginnt entsprechend dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 VG mit dem Tag der schädigenden Handlung bzw. Unterlassung mit der Konsequenz, dass der Schadenersatzanspruch vor Eintritt des Schadens - hier Ausbruch der Krankheit/Tod - verwirkt sein kann (E. 7). Dem steht Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht entgegen (E. 8.2).

137 V 51 (9C_398/2010) from Feb. 8, 2011
Regeste: Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 52 Abs. 1 AHVG; Zulässigkeit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die Haftung des Arbeitgebers für den durch Missachtung von Vorschriften der Alters- und Hinterlassenenversicherung entstandenen Schaden. Die Beschwerde an das Bundesgericht gegen einen Entscheid über die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG ist nur zulässig, wenn eine Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- erreicht ist (oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; E. 4).

137 V 76 (9C_163/2010) from March 25, 2011
Regeste: Art. 78 ATSG; Art. 3 Abs. 1 VG; Verantwortlichkeit der IV-Stelle. Die IV-Stelle, welche mit der Umsetzung einer geplanten Rentenaufhebung zuwartet (hier während nahezu zehn Jahren), wird gegenüber der Vorsorgeeinrichtung, die gleichzeitig eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge ausrichtet, nicht verantwortlich (E. 3).

139 V 176 (9C_400/2012) from April 4, 2013
Regeste: a Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 52 und 56a BVG; Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in verantwortlichkeitsrechtlichen Streitigkeiten der beruflichen Vorsorge. Frage offengelassen, ob Rechtsstreitigkeiten gestützt auf die Verantwortlichkeitsbestimmungen von Art. 52 und 56a BVG Fälle einer Staatshaftung im Sinne von Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG darstellen (E. 2.2).

139 V 422 (9C_144/2013) from July 12, 2013
Regeste: Art. 21 Abs. 2 und 3 EOG; Art. 70 Abs. 1 AHVG; Haftung des Kantons für den Schaden, welcher der Erwerbsersatzversicherung aus der Tätigkeit von Rechnungsführern des Zivilschutzes entstanden ist. Der Kanton kann nicht im Sinne von Art. 21 Abs. 2 EOG und Art. 70 Abs. 1 AHVG zur Verantwortung gezogen werden für einen Schaden der Erwerbsersatzversicherung infolge Entschädigung von Diensttagen, die Rechnungsführer des Zivilschutzes unrechtmässigerweise bescheinigt haben. Diese sind keine Organe der AHV im Sinne von Art. 21 Abs. 2 EOG (E. 2.4.2 und 2.4.3).

144 V 313 (8C_872/2017) from Sept. 3, 2018
Regeste: Art. 58 Abs. 2 ATSG; örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts im Kanton des Sitzes des letzten schweizerischen Arbeitgebers. Ein Gerichtsstand am Sitz der Zweigniederlassung als Domizil des letzten schweizerischen Arbeitgebers ist mit Art. 58 Abs. 2 ATSG vereinbar, wenn er für die Streitigkeit einen überwiegenden Anknüpfungspunkt bildet (E. 6.5).

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