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Art. 83 Änderung bisherigen Rechts
1 Die im Anhang aufgeführten Artikel werden aufgehoben oder geändert. 2 Die Bundesversammlung kann vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem Verordnungsweg den Anhang ändern, um diesen an Änderungen anzupassen, die in den betroffenen Gesetzen vorgenommen wurden und seit der Verabschiedung dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. |