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Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
vom 11. September 2002 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 11Aufschiebende Wirkung
1 Die Einsprache hat aufschiebende Wirkung, ausser wenn:
a.
einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt;
b.
der Versicherer die aufschiebende Wirkung in seiner Verfügung entzogen hat;
c.
die Verfügung eine Rechtsfolge hat, deren Wirkung nicht aufschiebbar ist.
2 Der Versicherer kann auf Antrag oder von sich aus die aufschiebende Wirkung entziehen oder die mit der Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Über diesen Antrag ist unverzüglich zu entscheiden.