Verordnung
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Art. 18 Besonderer Aufwand bei der Amts- und Verwaltungshilfe 64
(Art. 32 ATSG) 1 Amts- und Verwaltungshilfe wird abgegolten, wenn:
2 In den Fällen nach Artikel 32 Absatz 3 ATSG kann die um Datenbekanntgabe ersuchte Stelle eine Gebühr erheben, wenn die Datenbekanntgabe mit einem besonderen Aufwand verbunden ist oder wenn es sich um systematische Anfragen handelt. 64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5149). |