Verordnung
über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts
(ATSV)

vom 11. September 2002 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 2 Rückerstattungspflichtige Personen

1 Rück­er­stat­tungs­pflich­tig sind:

a.
der Be­zü­ger oder die Be­zü­ge­rin der un­recht­mäs­sig ge­währ­ten Leis­tun­gen und sei­ne oder ih­re Er­ben;
b.5
Drit­te oder Be­hör­den, mit Aus­nah­me der Bei­stän­din oder des Bei­stands, de­nen Geld­leis­tun­gen zur Ge­währ­leis­tung zweck­ge­mäs­ser Ver­wen­dung nach Ar­ti­kel 20 ATSG oder den Be­stim­mun­gen der Ein­zel­ge­set­ze aus­be­zahlt wur­den;
c.6
Drit­te oder Be­hör­den, mit Aus­nah­me der Bei­stän­din oder des Bei­stands, an wel­che die un­recht­mäs­sig ge­währ­te Leis­tung nach­be­zahlt wur­de.

2 Wur­den die un­recht­mäs­sig ge­währ­ten Leis­tun­gen für ein un­mün­di­ges Kind nicht die­sem sel­ber aus­be­zahlt und be­steht auch kei­ne Rück­er­stat­tungs­pflicht nach Ab­satz 1 Buch­sta­be b oder c, sind die Per­so­nen rück­er­stat­tungs­pflich­tig, wel­che im Zeit­punkt der Aus­rich­tung der Leis­tun­gen die el­ter­li­che Sor­ge in­ne­hat­ten.

3 Der An­spruch des Ver­si­che­rers auf Rück­er­stat­tung rich­tet sich im Um­fang, in wel­chem die un­recht­mäs­sig ge­währ­ten Leis­tun­gen ge­mä­ss der Re­ge­lung der ein­zel­nen So­zi­al­ver­si­che­run­gen mit Nach­zah­lun­gen an­de­rer So­zi­al­ver­si­che­run­gen ver­rech­net wer­den kön­nen, ge­gen den nach­zah­lungs­pflich­ti­gen Ver­si­che­rer.

5 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5149).

6 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5149).

BGE

136 V 286 (8C_55/2010) from 6. August 2010
Regeste: Art. 50 Abs. 2 IVG; Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG; Art. 20 und 22 ATSG. Die Verrechnung von Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung mit Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG richtet sich nach Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG und nicht nach den Bestimmungen des ATSG. Sie ist zulässig (E. 4 und 5). Hat die Sozialbehörde der versicherten Person für die Zeit, für welche Renten nachbezahlt werden, Vorschussleistungen erbracht, stellt das betreibungsrechtliche Existenzminimum keine zu berücksichtigende Verrechnungsschranke dar (E. 7 und 8).

139 V 1 (9C_678/2012, 9C_679/2012) from 30. Januar 2013
Regeste: Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV; Rückerstattungspflicht der Nachkommen. Nachkommen, die die letztwillig verfügte Einsetzung eines Universalerben unangefochten liessen, sind keine Erben. Sie haben daher die zuvor durch den Erblasser zu Unrecht bezogenen Sozialversicherungsleistungen nicht zurückzuerstatten (E. 4).

140 V 464 (9C_224/2014) from 19. September 2014
Regeste: Art. 33 und 47 Abs. 1 lit. a ATSG; Art. 8 DSG; Art. 50a Abs. 1 lit. e Ziff. 2 und Abs. 4 lit. b AHVG; Anspruch einer Erbin auf Einsicht in die AHV-Akten ihrer verstorbenen Eltern. Das verfahrensrechtlich begründete Akteneinsichtsrecht von Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG ist als solches nicht vererblich, sondern steht den Erben akzessorisch zu allfälligen auf sie übergegangenen Rechtspositionen zu (E. 4.1). Ist das Gesuch um Akteneinsicht ausschliesslich in der Verfolgung eines erbrechtlichen Anspruchs begründet, kommt das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht von Art. 8 DSG nicht zum Tragen (E. 4.2). Frage offengelassen, ob Art. 50a Abs. 4 lit. b AHVG im Falle von verstorbenen Versicherten zur Anwendung gelangt (E. 4.3).

142 V 43 (9C_498/2015) from 7. Januar 2016
Regeste: Art. 19 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 2 Abs. 1 lit. c ATSV; Art. 19 Abs. 2 EOG; Rz. 7009 der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft (WEO). Der Arbeitgeber, welcher der versicherten Person während der Dienstleistung Lohn ausrichtet, fungiert nicht als blosse Zahlstelle und kann somit zur Rückerstattung von zuviel ausbezahlter Erwerbsausfallentschädigung verpflichtet werden (E. 3.1).

143 V 241 (8C_83/2016) from 28. Juni 2017
Regeste: a Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 ATSV; Art. 132 Abs. 1 ZGB; Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen; Anteil an Invalidenrente. Die geschiedene Ehefrau ist nach Art. 25 Abs. 1 ATSG für einen im Rahmen einer Drittauszahlung gestützt auf eine zivilgerichtlich angeordnete Schuldneranweisung (Art. 132 Abs. 1 ZGB) zu Unrecht bezogenen IV-Stammrentenanteil nicht rückerstattungspflichtig, nachdem der Leistungsanspruch des geschiedenen Ehemannes rückwirkend dahingefallen ist (E. 4).

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