Verordnung
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Art. 8b Form der Akteneinsicht 2627
1 Der Versicherer kann die Gewährung der Akteneinsicht von einem schriftlichen Gesuch abhängig machen. 2 Die Akteneinsicht wird grundsätzlich am Sitz des Versicherers oder seiner Durchführungsorgane gewährt. Auf Wunsch der gesuchstellenden Person kann der Versicherer Kopien der Akten zustellen. Vorbehalten bleiben Artikel 47 Absatz 2 ATSG und Artikel 8 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199228 über den Datenschutz. 3 Der Versicherer hat die Akten oder Kopien davon zur Einsichtnahme zuzustellen:
26 Ursprünglich Art. 8. 27 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3177). 28 SR 235.1 29 SR 935.61 |