Verordnung
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Art. 9a Aktenvernichtung 34
1 Akten, die nicht archivwürdig sind, müssen nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer vernichtet werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 2 Die Vernichtung der Akten muss kontrolliert und unter Wahrung der Vertraulichkeit aller in den Akten enthaltenen Informationen erfolgen. 3 Der Vernichtungsvorgang muss protokolliert werden. 4 Observationsakten, die unmittelbar im Anschluss an die Observation nicht als Beweismittel für eine Leistungsänderung benötigt werden, müssen innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Verfügung (Art. 43a Abs. 8 ATSG) vernichtet werden. Die Vernichtung muss der observierten Person schriftlich bestätigt werden. 34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juni 2019, in Kraft seit 1. Okt. 2019 (AS 2019 2833). |