Verordnung
|
Art. 9b Zustellung der Urteile 35
Die Durchführungsstellen stellen den Sachverständigen nach Artikel 44 ATSG, die ein medizinisches Gutachten erstellt haben, eine Kopie der Urteile der kantonalen Versicherungsgerichte, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts zu, bei denen ihr Gutachten als Beweismittel verwendet wurde. 35 Ursprünglich Art. 9a. Eingefügt durch Ziff. II der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3177). |