Verordnung
über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts
(ATSV)

vom 11. September 2002 (Stand am 23. Januar 2023)


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Art. 12a

Die Ar­ti­kel 8–13 des Re­gle­ments vom 11. De­zem­ber 200642 über die Kos­ten und Ent­schä­di­gun­gen vor dem Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt sind sinn­ge­mä­ss auf die An­walts­kos­ten ei­ner Par­tei an­wend­bar, wel­che die un­ent­gelt­li­che Rechts­ver­bei­stän­dung ge­niesst.

42 [AS 2006 5305. AS 2008 2209Art. 22]. Sie­he heu­te: das R vom 21. Fe­br. 2008 (SR 173.320.2).

Court decisions

140 V 116 (8C_57/2014) from April 14, 2014
Regeste: Art. 37 Abs. 4 und Art. 52 Abs. 3 ATSG; Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 55 ATSG; Anspruch auf Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung. Im nichtstreitigen IV-rechtlichen Vorbescheidverfahren liegt kein Obsiegen oder Unterliegen der versicherten Person vor, weshalb sich keine analoge Anwendung des Art. 52 Abs. 3 ATSG hinsichtlich der rechtsprechungsgemässen ausnahmsweisen Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren rechtfertigt; im Weiteren besteht auch keine spezialgesetzliche Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren (E. 3). Ist die strittige Entschädigung unter dem Rechtstitel der unentgeltlichen Verbeiständung geschuldet, steht sie dem amtlichen Rechtsbeistand selber zu. Fehlt dem Rechtsvertreter im letztinstanzlichen Verfahren die Parteistellung, kann die Höhe des amtlichen Honorars nicht in diesem Verfahren beurteilt werden (E. 4).

144 V 97 (9C_827/2017) from May 7, 2018
Regeste: Art. 37 Abs. 4 und Art. 55 Abs. 1 ATSG; Art. 65 Abs. 4 VwVG; rückwirkender Entzug der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren. Kommt die früher bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, kann deswegen weder die Nachzahlung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren verlangt noch die unentgeltliche Rechtsvertretung rückwirkend entzogen werden. Dafür fehlt eine gesetzliche Grundlage (E. 3.5).

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