Verordnung
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Art. 7f Gebühren für die Prüfung des Bewilligungsgesuchs
1 Das BSV erhebt für die Prüfung des Bewilligungsgesuchs eine Gebühr von 700 Franken pro Gesuch. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200416. |