Verordnung
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Art. 1
1 Werden Geldleistungen zur Gewährleistung der zweckgemässen Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze nicht an die bezugsberechtigte Person ausbezahlt und steht diese unter umfassender Beistandschaft nach Artikel 398 des Zivilgesetzbuchs (ZGB)2, so werden die Geldleistungen der Beiständin, dem Beistand oder einer von dieser oder diesem bezeichneten Person oder Behörde ausbezahlt.3 1bis Steht die bezugsberechtigte Person unter einer Beistandschaft nach den Artikeln 393–397 ZGB, so werden die Geldleistungen nur dann der Beiständin, dem Beistand oder einer von dieser oder diesem bezeichneten Person oder Behörde ausbezahlt, wenn die Beiständin oder der Beistand durch einen rechtskräftigen Titel mit der Verwaltung dieser Geldleistungen betraut wurde oder die zuständige Erwachsenenschutzbehörde die Auszahlung der Geldleistungen an die Beiständin oder den Beistand anordnet.4 2 Werden Geldleistungen zur Gewährleistung der zweckgemässen Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze einer Drittperson oder Behörde ausbezahlt, die gegenüber der bezugsberechtigten Person unterstützungspflichtig ist oder sie dauernd fürsorgerisch betreut, so hat die Drittperson oder Behörde:
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5149). 4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5149). |