Verordnung
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Art. 11 Aufschiebende Wirkung
1 Die Einsprache hat aufschiebende Wirkung, ausser wenn:
2 Der Versicherer kann auf Antrag oder von sich aus die aufschiebende Wirkung entziehen oder die mit der Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Über diesen Antrag ist unverzüglich zu entscheiden. |