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Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
vom 11. September 2002 (Stand am 1. September 2023)
Art. 13Grundsatz
Die Versicherungsträger, denen das Rückgriffsrecht nach den Artikeln 72–75 ATSG zusteht, können untereinander und mit anderen Beteiligten Vereinbarungen treffen, um die Erledigung der Regressfälle zu vereinfachen.