Verordnung
über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts
(ATSV)

vom 11. September 2002 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 14 Geltendmachung für die AHV/IV

1 Für die Al­ters- und Hin­ter­las­se­nen­ver­si­che­rung so­wie die In­va­li­den­ver­si­che­rung macht das BSV un­ter Mit­wir­kung der Aus­gleichs­kas­sen und der IV-Stel­len die Rück­griffs­an­sprü­che gel­tend. Es trifft hie­für die nö­ti­gen Ver­ein­ba­run­gen mit den Aus­gleichs­kas­sen und den IV-Stel­len.45

2 Üben die Schwei­ze­ri­sche Un­fall­ver­si­che­rungs­an­stalt oder die Mi­li­tär­ver­si­che­rung das Rück­griffs­recht aus, ma­chen sie auch die Rück­griffs­an­sprü­che der Al­ters- und Hin­ter­las­se­nen­ver­si­che­rung so­wie der In­va­li­den­ver­si­che­rung gel­tend. Das BSV trifft hie­für mit den bei­den So­zi­al­ver­si­che­rern die nö­ti­gen Ver­ein­ba­run­gen.

45 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5149).

BGE

143 III 79 (4A_301/2016, 4A_311/2016) from 15. Dezember 2016
Regeste: Gemeinsamer Regress der Suva, der AHV und der IV auf eine Haftpflichtversicherung (Art. 72 und Art. 75 ATSG; Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 ATSV). Die AHV und die IV sind auch unter der Geltung des ATSG bezüglich der nach Art. 72 ATSG auf die Versicherungsträger übergehenden Ansprüche parteifähig. Übt auch die Suva ihr Rückgriffsrecht aus, werden sie durch diese vertreten (E. 3). Bedeutung des Begriffs "Gesamtgläubiger" nach Art. 16 ATSV. Reicht das Regresssubstrat nicht zur Befriedigung aller Gesamtgläubiger, hat die korrekte Aufteilung intern durch einen Ausgleich zwischen ihnen zu erfolgen, nicht im Verhältnis zum Schuldner. Klagen Gesamtgläubiger gemeinsam, ist daher im Rechtsbegehren der verlangte Gesamtbetrag nicht auf die einzelnen Klageparteien aufzuteilen (E. 4). Auf das Regressprivileg gegenüber einem Sozialversicherer (Art. 75 ATSG) kann sich diesem gegenüber auch ein nicht privilegierter Schuldner berufen, soweit die Schuld ohne Regressprivileg intern vom Privilegierten zu übernehmen gewesen wäre (E. 6).

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