Art. 17c Zuständige Träger
Zuständige Träger nach Artikel 75a ATSG sind: - a.
- für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft mit Ausnahme der Mutterschaftsentschädigung: der Versicherer nach dem KVG58;
- b.
- für Leistungen bei Invalidität:
- 1.
- im Bereich der Invalidenversicherung:
- –
- bei Wohnsitz in der Schweiz: die IV-Stelle des Wohnkantons
- –
- bei Wohnsitz im Ausland: die IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
- 2.
- im Bereich der beruflichen Vorsorge: die Vorsorgeeinrichtung oder die Freizügigkeitseinrichtung;
- c.
- für Leistungen bei Alter und Tod:
- 1.
- im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung:
- –
- bei Wohnsitz in der Schweiz: die AHV-Ausgleichskasse
- –
- bei Wohnsitz im Ausland: die Schweizerische Ausgleichskasse,
- 2.
- im Bereich der beruflichen Vorsorge: die Vorsorgeeinrichtung oder die Freizügigkeitseinrichtung;
- d.
- für Leistungen der Mutterschaftsentschädigung:
- 1.
- bei Wohnsitz in der Schweiz: die AHV-Ausgleichskasse,
- 2.
- bei Wohnsitz im Ausland: die Schweizerische Ausgleichskasse;
- e.
- für Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten:
- 1.
- bei unselbstständig Erwerbstätigen: der Unfallversicherer, dem der Arbeitgeber angeschlossen ist,
- 2.
- bei selbstständig Erwerbstätigen: der Unfallversicherer, bei dem die betreffende Person versichert ist;
- f.
- für Leistungen bei Arbeitslosigkeit: die von der arbeitslosen Person gewählte Arbeitslosenkasse sowie das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum nach Artikel 85b AVIG59;
- g.
- für Familienleistungen:
- 1.
- nach dem Familienzulagengesetz vom 24. März 200660 (FamZG): die Familienausgleichskassen nach Artikel 14 FamZG,
- 2.
- nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 195261 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft: die AHV-Ausgleichskasse;
- h.
- für die Vollstreckung ausländischer Forderungen in der Schweiz: die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) nach Artikel 71 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194662 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG);
- i.
- für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften: die AHV-Ausgleichskasse.
|