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Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
vom 11. September 2002 (Stand am 1. September 2023)
Art. 17gGrundkosten
1 Die Grundkosten setzen sich zusammen aus:
a.
den Kosten für den Betrieb der elektronischen Zugangsstelle; und
b.
den Kosten für die Administration, die Instandhaltung und den operativen Support der elektronischen Zugangsstelle sowie die Bereitstellung angemessener Applikationen.
2 Für jeden der folgenden Sozialversicherungssektoren wird aufgrund der Anzahl zuständiger Träger und aushelfender Träger, die in diesem Sektor für die Durchführung der internationalen Sozialversicherung zuständig sind, der Anteil an den Grundkosten festgelegt:
a.
Krankenversicherung;
b.
Unfallversicherung;
c.
Familienleistungen;
d.
Arbeitslosenversicherung;
e.
Rentenversicherung im Bereich der ersten und zweiten Säule;
f.
Versicherungsunterstellung.
3 Sind die Träger in einem Sozialversicherungssektor mittels einer Standardanwendung an die elektronische Zugangsstelle angeschlossen, so berechnet sich der Anteil jedes Trägers in diesem Sozialversicherungssektor an den Grundkosten nach der Anzahl seiner Benutzerkonten.
4 Sind die Träger in einem Sozialversicherungssektor mittels einer Schnittstelle zu einer Fachanwendung an die elektronische Zugangsstelle angeschlossen, so gehen die Grundkostenanteile aller Träger in diesem Sozialversicherungssektor zulasten der Stelle, die für die Fachanwendung verantwortlich ist.
5 Werden in einem Sozialversicherungssektor sowohl die Standardanwendung als auch eine Fachanwendung genutzt, so werden die Grundkostenanteile innerhalb des Sozialversicherungssektors aufgrund der Anzahl Träger verteilt.