Verordnung
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Art. 17h Nutzungskosten bei einem Anschluss an die elektronische Zugangsstelle mittels einer Standardanwendung
1 Sind die Träger mittels einer Standardanwendung an die elektronische Zugangsstelle angeschlossen, so bemessen sich die Nutzungskosten nach:
2 Der Anteil jedes Trägers an den Nutzungskosten berechnet sich nach der Anzahl seiner Benutzerkonten. 3 Werden technische Komponenten nur durch einen Teil der Träger benutzt, so können die Bundesstellen nach Artikel 17e die Kosten dafür vollumfänglich diesen Trägern belasten. |