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Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
vom 11. September 2002 (Stand am 1. September 2023)
Art. 17hNutzungskosten bei einem Anschluss an die elektronische Zugangsstelle mittels einer Standardanwendung
1 Sind die Träger mittels einer Standardanwendung an die elektronische Zugangsstelle angeschlossen, so bemessen sich die Nutzungskosten nach:
a.
dem Aufwand für den Betrieb der Standardanwendungen;
b.
dem Aufwand für die Instandhaltung und den operativen Support der Standardanwendung;
c.
dem Aufwand für die Bereitstellung angemessener Applikationen;
d.
dem Aufwand für weitere technische Komponenten.
2 Der Anteil jedes Trägers an den Nutzungskosten berechnet sich nach der Anzahl seiner Benutzerkonten.
3 Werden technische Komponenten nur durch einen Teil der Träger benutzt, so können die Bundesstellen nach Artikel 17e die Kosten dafür vollumfänglich diesen Trägern belasten.