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Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
vom 11. September 2002 (Stand am 1. September 2023)
Art. 17jGebührenrahmen
1 Ist der Träger mittels einer Standardanwendung an die elektronische Zugangsstelle angeschlossen, so beträgt die Gebühr für jedes Benutzerkonto höchstens 8000 Franken.
2 Ist der Träger mittels einer Schnittstelle zu einer Fachanwendung an die elektronische Zugangsstelle angeschlossen, so beträgt die Gebühr für die Stelle, die für die Fachanwendung verantwortlich ist, höchstens 100 000 Franken.