Verordnung
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Art. 17k Modalitäten
1 Die Berechnung der Grundkosten und der Nutzungskosten durch die Bundesstellen nach Artikel 17e stützt sich auf die Kosten, die dem BSV durch den Betreiber der Infrastruktur in Rechnung gestellt werden, und auf die Kosten, die dem BSV durch den Verwaltungsaufwand für den zentralen Fachbetrieb entstehen. 2 Stichtag für die Erhebung der Anzahl Träger, die für die Durchführung der internationalen Sozialversicherung zuständig sind, und der Anzahl der ihnen geführten Konten ist der 31. Dezember des Vorjahres. 3 Die Bundesstellen nach Artikel 17e stellen die Gebühr den Trägern jährlich in Rechnung. |