Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Verordnung
über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts
(ATSV)

vom 11. September 2002 (Stand am 1. September 2023)

Art. 7d Gültigkeitsdauer und Wirkung der Bewilligung

1 Die Be­wil­li­gung wird für fünf Jah­re er­teilt.

2 Sie darf nicht in der Be­rufs­be­zeich­nung ge­nannt wer­den und ver­leiht kei­nen ge­schütz­ten Be­rufs­ti­tel. Sie darf nicht zu Wer­bezwe­cken ver­wen­det wer­den.