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Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
vom 11. September 2002 (Stand am 1. September 2023)
Art. 7dGültigkeitsdauer und Wirkung der Bewilligung
1 Die Bewilligung wird für fünf Jahre erteilt.
2 Sie darf nicht in der Berufsbezeichnung genannt werden und verleiht keinen geschützten Berufstitel. Sie darf nicht zu Werbezwecken verwendet werden.