Verordnung
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Art. 7q Eidgenössische Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung: Organisation
1 Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt namentlich folgende Punkte:
2 Das EDI genehmigt die Geschäftsordnung. 3 Das Sekretariat der Kommission untersteht fachlich der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission und administrativ dem BSV. 4 Die Präsidentin oder der Präsident, die Mitglieder der Kommission sowie die Mitarbeitenden des Sekretariats unterliegen der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG. |