Verordnung
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Art. 8c Einsicht in Observationsmaterial 32
1 Informiert der Versicherungsträger die versicherte Person mündlich in den Räumlichkeiten des Versicherungsträgers über die Observation, so gewährt er ihr Einsicht in das vollständige Observationsmaterial und weist sie darauf hin, dass sie Kopien des vollständigen Observationsmaterials verlangen kann. 2 Informiert der Versicherungsträger die versicherte Person schriftlich über die Observation, so gibt er ihr die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das vollständige Observationsmaterial am Sitz des Versicherungsträgers. Er weist sie darauf hin, dass sie Kopien des vollständigen Observationsmaterials verlangen kann. 32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juni 2019, in Kraft seit 1. Okt. 2019 (AS 2019 2833). |