Verordnung
über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts
(ATSV)


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Art. 10 Grundsatz

1 Ein­spra­chen müs­sen ein Rechts­be­geh­ren und ei­ne Be­grün­dung ent­hal­ten.

2 Die Ein­spra­che ist schrift­lich zu er­he­ben ge­gen ei­ne Ver­fü­gung, die:

a.
der Ein­spra­che nach Ar­ti­kel 52 ATSG un­ter­liegt und ei­ne Leis­tung nach dem Bun­des­ge­setz vom 25. Ju­ni 198240 über die ob­li­ga­to­ri­sche Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung und die In­sol­ven­zent­schä­di­gung oder de­ren Rück­for­de­rung zum Ge­gen­stand hat;
b.
von ei­nem Durch­füh­rungs­or­gan der Ar­beits­si­cher­heit im Sin­ne der Ar­ti­kel 47–51 der Ver­ord­nung vom 19. De­zem­ber 198341 über die Ver­hü­tung von Un­fäl­len und Be­rufs­krank­hei­ten er­las­sen wur­de.

3 In al­len üb­ri­gen Fäl­len kann die Ein­spra­che wahl­wei­se schrift­lich oder bei per­sön­li­cher Vor­spra­che münd­lich er­ho­ben wer­den.

4 Die schrift­lich er­ho­be­ne Ein­spra­che muss die Un­ter­schrift der Ein­spra­che füh­ren­den Per­son oder ih­res Rechts­bei­stands ent­hal­ten. Bei ei­ner münd­lich er­ho­be­nen Ein­spra­che hält der Ver­si­che­rer die Ein­spra­che in ei­nem Pro­to­koll fest; die Per­son, wel­che die Ein­spra­che führt, oder ihr Rechts­bei­stand muss das Pro­to­koll un­ter­zeich­nen.

5 Ge­nügt die Ein­spra­che den An­for­de­run­gen nach Ab­satz 1 nicht oder fehlt die Un­ter­schrift, so setzt der Ver­si­che­rer ei­ne an­ge­mes­se­ne Frist zur Be­he­bung der Män­gel an und ver­bin­det da­mit die An­dro­hung, dass sonst auf die Ein­spra­che nicht ein­ge­tre­ten wird.

BGE

130 V 1 () from 23. Oktober 2003
Regeste: Art. 52 AHVG; Art. 81 AHVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 52 Abs. 1 und 2, Art. 56, Art. 57 und Art. 60 ATSG: Intertemporales Recht. Wurde eine Schadenersatzklage noch im Jahr 2002 eingereicht, richtet sich das Verfahren nach den altrechtlichen Bestimmungen, andernfalls ist das neue Recht anwendbar. Die Ausgleichskasse hat diesfalls auf Einsprache hin einen Einspracheentscheid zu erlassen, der beschwerdeweise angefochten werden kann.

134 V 162 (9C_853/2007) from 15. April 2008
Regeste: Art. 61 lit. b ATSG; Art. 52 VwVG; Art. 2 Abs. 2 ZGB; Nachfrist zur Behebung des Mangels einer nicht oder ungenügend begründeten Beschwerde. Voraussetzungen für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs, welcher bei ungenügender oder fehlender Begründung des Rechtsbegehrens den Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Nachfristansetzung rechtfertigt (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 5.2).

142 V 152 (8C_259/2015) from 24. Februar 2016
Regeste: Art. 52 Abs. 1 ATSG; Art. 10 ATSV; Einsprache per E-Mail. Eine per E-Mail erhobene Einsprache gegen eine Verfügung des Unfallversicherers ist mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV bei schriftlich erhobenen Einsprachen erforderlichen Unterschrift nicht zulässig (E. 2.4 und 4.6). Anspruch auf eine Nachfristansetzung besteht in einem solchen Fall nicht (E. 4.5 und 4.6). Eine Verbesserung des Formmangels kann innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist vorgenommen werden, worauf die versicherte Person gegebenenfalls aufmerksam zu machen ist (E. 4.6). Fallkonstellation, in welcher ein Hinweis auf den Formmangel trotz noch laufender Einsprachefrist unterbleiben konnte (E. 4.7).

145 V 90 (8C_239/2018) from 12. Februar 2019
Regeste: Art. 17 Abs. 1 AVIG; Art. 26 Abs. 2 AVIV; Art. 39 Abs. 1 ATSG; Einreichung des Nachweises der Arbeitsbemühungen mittels elektronischer Post; Einhaltung der Frist. Die Übermittlung der Liste der Arbeitsbemühungen an die Behörde mittels elektronischer Post ist zulässig. In einem solchen Fall hat der Versicherte zu beweisen, dass die Liste spätestens am letzten Tag der Frist in den Machtbereich der Behörde gelangt ist (E. 2-6).

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