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Verordnung
über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts
(ATSV)

Art. 13 Grundsatz

Die Ver­si­che­rungs­trä­ger, de­nen das Rück­griffs­recht nach den Ar­ti­keln 72–75 ATSG zu­steht, kön­nen un­ter­ein­an­der und mit an­de­ren Be­tei­lig­ten Ver­ein­ba­run­gen tref­fen, um die Er­le­di­gung der Re­gress­fäl­le zu ver­ein­fa­chen.