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Art. 15 Geltendmachung für die Arbeitslosenversicherung
Für die Arbeitslosenversicherung macht die gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 198246 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung zuständige Durchführungsstelle der Arbeitslosenversicherung die Rückgriffsansprüche geltend. Die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen kann auch durch das Staatssekretariat für Wirtschaft erfolgen. |