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Verordnung
über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts
(ATSV)

Art. 15 Geltendmachung für die Arbeitslosenversicherung

Für die Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung macht die ge­mä­ss dem Bun­des­ge­setz vom 25. Ju­ni 198246 über die ob­li­ga­to­ri­sche Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung und die In­sol­ven­zent­schä­di­gung zu­stän­di­ge Durch­füh­rungs­stel­le der Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung die Rück­griffs­an­sprü­che gel­tend. Die Gel­tend­ma­chung von Rück­griffs­an­sprü­chen kann auch durch das Staats­se­kre­ta­ri­at für Wirt­schaft er­fol­gen.