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Verordnung
über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts
(ATSV)

Art. 16 Verhältnis mehrerer Sozialversicherungen untereinander 47

Sind meh­re­re So­zi­al­ver­si­che­run­gen am Rück­griff be­tei­ligt, so sind sie ein­an­der im Ver­hält­nis der von ih­nen er­brach­ten so­wie zu er­brin­gen­den kon­gru­en­ten Leis­tun­gen aus­gleichs­pflich­tig.

47 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5149).