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Art. 17a Zuständige Behörden im internationalen Verhältnis
1 Zuständige Behörden nach Artikel 75a ATSG sind:
2 Sie können Vereinbarungen abschliessen, wenn die Verordnung (EG) Nr. 883/200450 dies vorsieht, namentlich Vereinbarungen nach den Artikeln 16 Absatz 1, 35 Absatz 3, 41 Absatz 2, 65 Absatz 8 und 84 Absatz 4. 3 Sie vertreten die Schweiz bei der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, beim Fachausschuss für Datenverarbeitung und beim Rechnungsausschuss nach den Artikeln 72–74 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. 50 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der für die Schweiz gemäss Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) jeweils verbindlichen Fassung (eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1) sowie in der für die Schweiz gemäss Anlage 2 Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (SR 0.632.31) jeweils verbindlichen Fassung. |