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Art. 17d Aushelfender Träger
1 Aushelfende Träger im Sinne der Rechtsakte der EU, die in Anhang II Abschnitt A Ziffern 1–4 des Abkommens vom 21. Juni 199963 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit in der für die Schweiz verbindlichen Fassung aufgeführt sind, sind:
2 Sie übernehmen die Aufgaben nach Absatz 1 auch im Rahmen anderer internationaler Abkommen über die soziale Sicherheit. |