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Art. 3 Rückforderungsverfügung
1 Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen. 2 Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin. 3 Der Versicherer verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind. |