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Verordnung
über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts
(ATSV)

Art. 3 Rückforderungsverfügung

1 Über den Um­fang der Rück­for­de­rung wird ei­ne Ver­fü­gung er­las­sen.

2 Der Ver­si­che­rer weist in der Rück­for­de­rungs­ver­fü­gung auf die Mög­lich­keit des Er­las­ses hin.

3 Der Ver­si­che­rer ver­fügt den Ver­zicht auf die Rück­for­de­rung, wenn of­fen­sicht­lich ist, dass die Vor­aus­set­zun­gen für den Er­lass ge­ge­ben sind.