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Art. 4 Erlass
1 Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. 2 Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist. 3 Behörden, welchen die Leistungen nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausgerichtet wurden, können sich nicht auf das Vorliegen einer grossen Härte berufen. 4 Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen. 5 Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen. Court decisions
132 V 42 () from Jan. 6, 2006
Regeste: Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 4 ATSV; alt Art. 79 Abs. 2 und 3 AHVV (gültig gewesen bis 31. Dezember 2002): Frist zur Einreichung eines Erlassgesuchs. Bei der in Art. 4 Abs. 4 ATSV vorgesehenen Frist zur Einreichung eines Erlassgesuchs handelt es sich - analog zur Rechtsprechung zu alt Art. 79 Abs. 2 und 3 AHVV - um eine Ordnungsvorschrift, nicht um eine Verwirkungsfrist. (Erw. 3)
136 V 45 (9C_365/2009) from Jan. 6, 2010
Regeste: Art. 17 ATSG; Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV; Wirkungszeitpunkt der reformatio in peius im Verfahren der erstmaligen Festsetzung einer Rente der Invalidenversicherung. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ist auf die im Verfahren der erstmaligen, rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Rente der Invalidenversicherung vorgenommene reformatio in peius nicht analog anwendbar (E. 6.2).
142 V 259 (8C_792/2015) from May 31, 2016
Regeste: Art. 18 Abs. 1 UVG; Art. 25 Abs. 1, Art. 53 Abs. 2 ATSG; rückwirkende Wiedererwägung einer Rente und Rückerstattung von Rentenbetreffnissen. Die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung oder -herabsetzung hat im Bereich der sozialen Unfallversicherung nicht analog zu Art. 88bis Abs. 2 IVV zu erfolgen. Dementsprechend kann sie rückwirkend ("ex tunc") erfolgen und sind die demnach zu Unrecht bezogenen Rentenbetreffnisse zurückzuerstatten, ohne dass dafür eine Meldepflichtverletzung erforderlich wäre (E. 3.2). |