Verordnung
über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts
(ATSV)


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Art. 4 Erlass

1 Die Rück­er­stat­tung un­recht­mäs­sig ge­währ­ter Leis­tun­gen, die in gu­tem Glau­ben emp­fan­gen wur­den, wird bei Vor­lie­gen ei­ner gros­sen Här­te ganz oder teil­wei­se er­las­sen.

2 Mass­ge­bend für die Be­ur­tei­lung, ob ei­ne gros­se Här­te vor­liegt, ist der Zeit­punkt, in wel­chem über die Rück­for­de­rung rechts­kräf­tig ent­schie­den ist.

3 Be­hör­den, wel­chen die Leis­tun­gen nach Ar­ti­kel 20 ATSG oder den Be­stim­mun­gen der Ein­zel­ge­set­ze aus­ge­rich­tet wur­den, kön­nen sich nicht auf das Vor­lie­gen ei­ner gros­sen Här­te be­ru­fen.

4 Der Er­lass wird auf schrift­li­ches Ge­such ge­währt. Das Ge­such ist zu be­grün­den, mit den nö­ti­gen Be­le­gen zu ver­se­hen und spä­tes­tens 30 Ta­ge nach Ein­tritt der Rechts­kraft der Rück­for­de­rungs­ver­fü­gung ein­zu­rei­chen.

5 Über den Er­lass wird ei­ne Ver­fü­gung er­las­sen.

Court decisions

132 V 42 () from Jan. 6, 2006
Regeste: Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 4 ATSV; alt Art. 79 Abs. 2 und 3 AHVV (gültig gewesen bis 31. Dezember 2002): Frist zur Einreichung eines Erlassgesuchs. Bei der in Art. 4 Abs. 4 ATSV vorgesehenen Frist zur Einreichung eines Erlassgesuchs handelt es sich - analog zur Rechtsprechung zu alt Art. 79 Abs. 2 und 3 AHVV - um eine Ordnungsvorschrift, nicht um eine Verwirkungsfrist. (Erw. 3)

136 V 45 (9C_365/2009) from Jan. 6, 2010
Regeste: Art. 17 ATSG; Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV; Wirkungszeitpunkt der reformatio in peius im Verfahren der erstmaligen Festsetzung einer Rente der Invalidenversicherung. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV ist auf die im Verfahren der erstmaligen, rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Rente der Invalidenversicherung vorgenommene reformatio in peius nicht analog anwendbar (E. 6.2).

142 V 259 (8C_792/2015) from May 31, 2016
Regeste: Art. 18 Abs. 1 UVG; Art. 25 Abs. 1, Art. 53 Abs. 2 ATSG; rückwirkende Wiedererwägung einer Rente und Rückerstattung von Rentenbetreffnissen. Die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung oder -herabsetzung hat im Bereich der sozialen Unfallversicherung nicht analog zu Art. 88bis Abs. 2 IVV zu erfolgen. Dementsprechend kann sie rückwirkend ("ex tunc") erfolgen und sind die demnach zu Unrecht bezogenen Rentenbetreffnisse zurückzuerstatten, ohne dass dafür eine Meldepflichtverletzung erforderlich wäre (E. 3.2).

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