Verordnung
über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts
(ATSV)


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Art. 7d Gültigkeitsdauer und Wirkung der Bewilligung

1 Die Be­wil­li­gung wird für fünf Jah­re er­teilt.

2 Sie darf nicht in der Be­rufs­be­zeich­nung ge­nannt wer­den und ver­leiht kei­nen ge­schütz­ten Be­rufs­ti­tel. Sie darf nicht zu Wer­bezwe­cken ver­wen­det wer­den.

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