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Art. 8 Aktenführung 25
1 Die Akten müssen systematisch und chronologisch geordnet geführt werden. 2 Es ist ein vollständiges Aktenverzeichnis zu führen, das klare und eindeutige Hinweise auf den Inhalt der einzelnen Unterlagen liefert. 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2019, in Kraft seit 1. Okt. 2019 (AS 2019 2833). |