Verordnung
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Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht
1 Diese Verordnung regelt nach der Richtlinie 2014/33/EU5 (EU-Aufzugsrichtlinie):
2 Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 1 der EU-Aufzugsrichtlinie. 3 Es gelten die Begriffe nach Artikel 2 der EU-Aufzugsrichtlinie. Die in Artikel 2 Nummern 13–15 genannten Begriffe sind gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über Produktesicherheit und Akkreditierung zu verstehen. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach dem Anhang Ziffer 1. 4 Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-Aufzugsrichtlinie verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach dem Anhang Ziffer 2. 5 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile von Aufzügen die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 20106 über die Produktesicherheit (PrSV). 5 Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251. |