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Verordnung über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen (Aussenlandeverordnung, AuLaV)
vom 14. Mai 2014 (Stand am 15. Juli 2015)
Art. 38
Aussenlandungen, die für die folgenden Flüge erforderlich sind, sind ohne zeitliche und räumliche Einschränkungen zulässig und bedürfen keiner Bewilligung:
a.
Hilfs-, Ambulanz- Rettungs- sowie Suchflüge zum Zweck der Hilfe bei Unfällen oder Not;
b.
Polizeiflüge;
c.
Flüge der Grenzwache;
d.
Dienstflüge des BAZL;
e.
Dienstflüge der Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle.