Verordnung
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Art. 10 Abrechnung
1 Die Ausgleichsstelle rechnet die jährliche Beteiligung der Kantone jeweils auf den 31. März des folgenden Jahres ab. 2 Die Anteile der einzelnen Kantone werden mit den nächstfolgenden Vergütungen nach Artikel 92 Absatz 7 AVIG verrechnet. Die Verrechnung findet über das Kontokorrent des Kantons bei der Eidgenossenschaft statt. |