Verordnung
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Art. 5 Gewährung der Tresoreriedarlehen
1 Tresoreriedarlehen des Bundes werden gewährt, wenn die Dreimonatsplanung des SECO zeigt, dass die Guthaben des Ausgleichsfonds für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nicht ausreichen. 2 Das SECO informiert die Eidgenössische Finanzverwaltung über den Darlehensbedarf. |