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Verordnung über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung (AVFV)
vom 19. November 2003 (Stand am 1. Januar 2008)
Art. 6Abruf, Verzinsung und Laufzeit der Darlehen
1 Das SECO kann die einzelnen Darlehen in Beträgen von mindestens 100 Millionen Franken bei der Bundestresorerie abrufen. Der Abruf ist zehn Tage vorher mitzuteilen.
2 Der Ausgleichsfonds verzinst die Darlehen zu Marktbedingungen. Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt den Satz fest.
3 Das SECO und die Eidgenössische Finanzverwaltung legen bei der Gewährung der Darlehen deren Laufzeit einvernehmlich fest.