Verordnung
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Art. 7 Rückzahlung der Darlehen
1 Kann der Ausgleichsfonds das Darlehen nicht fristgerecht zurückzahlen, so leistet er die Rückzahlung, sobald seine finanzielle Lage und die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt es gestatten. 2 Teilrückzahlungen werden nur geleistet, wenn der dafür verfügbare Betrag mindestens 100 Millionen Franken erreicht. |